Artikel zum Thema: Urteile
Verschuldensquote bei Überholerunfall (Schaden)
Will ein Motorradfahrer zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen und kommt es dann zum Unfall, weil das vor dem Motorrad fahrende Fahrzeug ebenfalls zum Überholen ansetzt, haften sowohl der Motorradfahrer wie auch der zum Überholen ausscherende jeweils hälftig, wenn kein überwiegendes Verschulden eines der Unfallbeteiligten festzustellen ist.Eine alleinige Haftung ist nur in solchen Fällen gegeben, in denen entweder höhere Gewalt oder das überwiegende Verschulden eines der Unfallbeteiligten festgestellt werden kann.
Zu den Voraussetzungen an das verkehrsrichtige Verhalten hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 23.06.2011 (Az. 12 U 270/08) festgestellt, dass es einem Motorradfahrer zumutbar ist, „(nach Ausleitung einer Linkskurve) zunächst von seinem Überholvorhaben abzusehen, bis er sich sicher sein kann, dass das unmittelbar vor ihm fahrende Fahrzeug nicht seinerseits das Voranfahrende überholen möchte“.
Der vor ihm fahrende PKW Fahrer hat sich dabei nach Ansicht des OLG Brandenburg ebenfalls nicht verkehrsrichtig verhalten. Zwar konnte das Gericht nicht ausschließen, dass das Motorrad zum Zeitpunkt als der PKW Fahrer seinen Überholvorgang begonnen hat, sich im toten Winkel des PKW befand, „den toten Winkel seines Fahrzeuges muss der Fahrer jedoch kennen und durch wiederholte Rückschau unschädlich machen“.
Das OLG Brandenburg stellt weiter nochmals ausdrücklich klar, dass eine Berührung der unfallbeteiligten Fahrzeuge nicht Voraussetzung der Annahme eines Unfalls ist.
Nicht entscheidend ist dabei auch, ob die Ausweichreaktion des Motorradfahrers notwendig oder subjektiv vertretbar gewesen ist.
Ausreichend ist, dass der Unfall aus Anlass des Überholens stattgefunden hat.
Das Gericht führt zu den jeweiligen Verusachungsbeiträgen ind en Gründen seiner Entscheidung aus:
„Damit ist eine Abwägung der wechselseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen, die hier zu dem Ergebnis führt, dass der Geschädigte (= der Motorradfahrer) einerseits und die Beklagten (= der PKW Fahrer) andererseits aufgrund der jeweils zu berücksichtigenden Betriebsgefahr zu je 50 % für die entstandenen Schäden verantwortlich sind. Nach § 17 Abs. 1 StVG hängt die Schadenersatzverpflichtung von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene oder nachgewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der Gegenseite zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten möchte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war von einer Verschuldenshaftung nicht auszugehen.
Hinsichtlich des Beklagten zu 2. kam ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs) in Betracht. Auf Geschädigtenseite war ebenfalls an einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO sowie gegen § 3 StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zu denken. Auch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4a StVO (rechtzeitiges Ankündigen der Überholabsicht) kam in Betracht.
Unklar i.S.v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ist eine Verkehrslage, wenn nach allen Umständen mit gefahrlosem Überholen nicht gerechnet werden kann (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41 Aufl., § 5 StVO, Rn. 34). Findet die Vorschrift meist Anwendung, wenn es um die Verkehrs- und Umgebungssituation geht, die sich dem Überholwilligen vor oder direkt um ihn herum darbietet (vgl. die Rechtssprechungsbeispiele bei König a.a.O.), so ist nicht ausgeschlossen, dass sich für den Überholwilligen auch eine unklare Verkehrslage hinter ihm auftun kann, die ihm das Überholen untersagt. Denn es gibt keine klaren Regeln, wer im Kolonnenverkehr zuerst überholen darf. Nähert sich z.B. von hinten ein Fahrzeug und diesem wiederum von hinten ein schnelleres Fahrzeug, so hat Überholvortritt, wer sich dem Vordermann so genähert hat, dass er zwecks Überholens ausscheren muss (König a.a.O., Rn. 40 m.w.N.). Wollen mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge überholen, so hat Vortritt, wer das zuerst anzeigt. Maßgebend sind letztlich stets Verkehrslage und Überholweg (König a.a.O.). Zeigt sich bei der Prüfung, ob ein beabsichtigter Überholvorgang möglich ist, in der Rückschau (geboten nach § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO, wenn die bisherige Spur nicht nur unwesentlich verlassen werden muss) eine indifferente Verkehrsituation, so ist daher ebenso von einer unklaren Verkehrslage und damit einem Überholverbot nach § 5 Abs. Nr. 1 StVO auszugehen, wie in dem Fall, da sich solch eine unklare Lage vor dem Fahrer auftut. Anderseits lässt sich aus der Rückschaupflicht vor dem Ausscheren keine Umkehrung der Verantwortlichkeit ableiten, die sich aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO für den Überholwilligen vor allem auf das Verhalten des zu Überholenden bezieht (Begr. zur StVO, § 5 zu Abs 4 und zu Abs. 3 Nr. 1). Die Rückschaupflicht besteht erstmals vor Einleiten des Überholvorganges, denn wer ausscheren will, muss sich vorher vergewissern, dass er dies ohne wesentliche Behinderung oder Gefährdung aufrückender Hintermänner tun kann (König a.a.O., Rn. 42). Ein explizites, von der Rechtssprechung entwickeltes Gebot zur „doppelten Rückschau“ oder zum Schulterblick gibt es unabhängig von den Erfordernissen, die nötig sind, um eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs bereits vor dem Ausscheren (und dann natürlich auch während des Ausscherens) auszuschließen i.S.v. § 5 Abs 4 Satz 1 StVO, allerdings nicht.
So war es nicht nur Pflicht des Beklagten zu 2. sich vor Einleitung seines Überholvorganges angemessen über den rückwärtigen Verkehr zu orientieren und ggf. vom Überholvorgang abzusehen, sondern es war auch Pflicht des Geschädigten, von seinem Überholvorgang abzusehen, wenn für ihn nicht klar sein konnte, dass der Beklagte zu 2. ihm dies auch gefahrlos ermöglichen würde. Dabei fällt dem Geschädigten möglicherweise auch eine Überschreitung der im Unfallbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zur Last (die vom Sachverständigen zwar als wahrscheinlich angenommen und daher für die Berechnungen auch zugrunde gelegt wurde, indes nach dem Ergebnis seiner Begutachtung nicht feststeht).“
Alleinige Haftung des Wendenden bei Kollision mit Überholer (Schaden)
Beginnt ein Verkehrsteilnehmer aufgrund nicht ausreichender Straßenbreite sein Wendemanöver vom rechten Fahrbahnrand, hat er dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung des entgegenkommenden und des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.Kommt es hierbei zum Unfall mit einem überholenden Verkehrsteilnehmer, spricht zunächst der Anschein für ein alleiniges Verschulden des Wendenden am Verkehrsunfall (AG Pforzheim, Urteil vom 11.08.2011, Az. 8 C 3000/10).
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Fahrzeugführer wollte auf einer Landstraße sein Fahrzeug wenden. Der Fahrzeugführer zog einen Anhänger und fuhr mit seinem Gespann an den rechten Fahrbahnrand heran, um sodann von dort aus unter Zuhilfenahme einer Feldwegeinfahrt sein Fahrzeug wenden zu können.
Der von uns vertretene Motorradfahrer fuhr in gleicher Richtung, erkannte die Absicht des vor ihm fahrenden Fahrzeugführers aber nicht und wollte das langsam fahrende Gespann überholen.
Es kam zur Kollision.
Nach der Rechtsansicht des Amtsgerichts Pforzheim hat der Wendende das alleinige Verschulden am Unfall zu tragen.
Zwar ist zwischen den Parteien streitig geblieben, ob der Wendende sein beabsichtigtes Fahrmanöver rechtzeitig unter Zuhilfenahme seiner Fahrzeugblinker angezeigt hat.
Der Wendende hat aber, wenn er sich nicht zur Mitte einordnet, dafür Sorge zu tragen, dass auch der nachfolgende Verkehr durch sein Fahrmanöver nicht gefährdet wird, gegebenenfalls hat er den nachfolgenden Verkehr passieren zu lassen und darf erst dann weiterfahren.
Ein Abzug „neu für alt“ am beschädigten Motorradhelm wurde nicht vorgenommen.
Verabredung zum illegalen Straßenrennen durch Blickkontakt (OWi)
Ausreichend für die Veranstaltung eines nicht genehmigten Rennens kann nach Ansicht des OLG Hamm (Beschluss, v. 28.02.2011, Az. III – 5 RBs 267/10) bereits die durch einmaligen Blickkontakt getroffene Verabredung zum Rennen sein.In dem zu entscheidenden Fall trafen sich zwei Kraftfahrzeugführer an einer roten Ampel. Beide kannten sich nicht. Aufgrund eines unstreitig zwischen Beiden stattgefunden Kontakts starten sie bei Grünwerden der Ampel ihre Fahrzeuge mit durchdrehenden Reifen (Kavalierstart) um 300 Meter weiter zu einer Tankstelle zu fahren.
Das OLG führt in den Entscheidungsgründen aus:
„Insbesondere ist das Amtsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem Kraftfahrzeugrennen im Sinne der §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO ausgegangen. Rennen im Sinne dieser Vorschrift sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs (z.B. Sonderprüfungen mit Renncharakter) zur Erzielung von Höchstgeschwindig-keiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Hierunter fallen auch – wie im vorliegenden Fall – sog. wilde, das heißt nicht organisierte Spontanrennen (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 1997, 280; OLG Hamm, Beschluss vom 24. August 2005 – 2 Ss OWi 19/05, www.juris.de; OLG Bamberg, DAR 2011, 93; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., 2011, Rdnr. 2; siehe auch Verwaltungsvorschrift II zu § 29 Abs. 1 StVO: „Das Verbot gilt auch für nichtorganisierte Rennen“).
Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat zwischen dem Betroffenen und dem X zuvor eine Verständigung in Form eines Blickkontaktes stattgefunden, so dass entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine „Verabredung“ zwischen den Beteiligten erfolgt ist (vgl. hierzu auch OLG Hamm, NStZ-RR 1977, 280).“
Rücktritt vom Kaufvertrag nur bei Erheblichkeit des Mangels (Verträge)
Der
BGH hat in seiner Entscheidung am 29.06.2011 unter dem Az. VIII ZR
202/10 entschieden: Der Rücktritt vom Kaufvertrag ist bei einem
behebbaren Mangel dann ausgeschlossen, wenn die Kosten seiner
Beseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Das ist - auch
im gehobenen Preissegment - jedenfalls dann der Fall, wenn die
Mängelbeseitigungskosten ein Prozent des Kaufpreises nicht
über-steigen.
Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323
Abs. 5 Satz 2 BGB kommt es auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung
nur dann an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen
Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung ungewiss ist, etwa weil auch der Verkäufer sie nicht
feststellen konnte.
Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Wohnmobil zum Preis von EUR 134.437 gekauft worden ist. Dieses wies Mängel auf. Die Eingangstür ließ sich mit normalem Kraftaufwand nicht vollständig schließen und der Luftdruck bei einem der Reifen fiel von dem vorgeschriebenen Wert ab. Ferner konnte das Klappfenster in geöffnetem Zustand mit der Tür kollidieren. Es lag insoweit zwar keine technische Fehlkonstruktion im eigentlichen Sinne vor, weil sowohl die Funktion der Tür als auch die des Klappfensters vollständig gegeben sei, aber es lag ein Komfortmangel vor.
Der BGH führt in der Entscheidung weiter aus:
Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheb-lich ist, das heißt, wenn der Mangel geringfügig ist. Das ist nach der Rechtspre-chung des Senats der Fall, wenn der Mangel behebbar und die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Bei welchem Prozentsatz die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, hat der Senat bislang offen gelassen. Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung; denn jedenfalls Mängel, deren Beseitigung - wie hier - Aufwendungen in Höhe von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, sind nach der Rechtsprechung des Senats unzweifelhaft als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen, so dass auf sie ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (Senatsurteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490 unter II 2).
MPU Gutachten Anordnung für einen Radfahrer bei mehr als 1,6 Promille (Alkohol & Drogen)
Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat es entschieden: Wenn man mit einem Fahrrad (ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein) als Ersttäter mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille erwischt wird, bestehen berchtigte Zweifel an der Eignung eines nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs. Deshalb darf damit die Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung anordnen. Das bedeutet: Selbst wenn kein fahrerlaubnispflichtiges, sondern nur ein Rad im Straßenverkehr geführt worden ist: Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr hat die Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen mehr auszuüben, sondern muss die Beibringung eines MPU Gutachtens anordnen. Bringt der Täter das MPU Gutachten nicht bei - weigert er sich eine MPU Begutachtung durchzuführen - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im vorliegenden Fall, in dem sich der Täter geweigert hat, die MPU Begutachtung durchführen zu lassen, wurde dem Fahrradfahrer untersagt, am Strßenverkehr teilzunehmen.
Montagsfahrzeug - Rücktritt vom Kaufvertrag (Verträge)
Kommt es bei einem Fahrzeug in einem kurzen Zeitraum vermehrt zum Auftreten verschiedener Mängel, die nicht nur stören sondern die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigen, kann dies zum Rücktritt berechtigten.In dem von dem Kammergericht Berlin (Az. 12 U 35/08) zu entscheidenden Fall waren innerhalb von 7 Monaten 9 schwerwiegende Mängel am Fahrzeug eingetreten, das Fahrzeug musste mehrfach in die Werkstatt gebracht werden.
Zwar ist dem Verkäufer eine zweifache Nachbesserung des Fehlers einer Kaufsache zu ermöglichen, bevor der Rücktritt ausgeübt werden kann, doch ist bei einem derart gehäuften Auftreten von Mängel innerhalb einer kurzen Zeitspanne wie im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Kaufsache insgesamt mangelhaft ist (Montagsauto) und dem Käufer eine abermalige Reparatur nicht zuzumuten ist.
Diebstahl des Fahrzeugs – Leistungsfreiheit bei zurückgelassenem Fahrzeugschlüss (Schaden)
Die Kaskoversicherung wird bei einem Fahrzeugdiebstahl nicht bereits dann von ihrer Leistungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer objektiv grob fahrlässig gehandelt hat, in dem er z.B. den Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug zurückgelassen hat. Weiter muss dem Versicherungsnehmer auch subjektiv grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.Das OLG Celle hatte über den folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Kläger hatte sein Fahrzeug vor seiner Wohnung abgestellt um Gepäck in seine Wohnung zu bringen.
Er musste mehrfach zwischen Wohnung und Fahrzeug hin und her laufen. Die Fahrzeugtüren waren geschlossen, aber nicht verschlossen. Auf der Rückbank lag die Jacke des Klägers mit dem Zweitschlüssel, den Erstschlüssel hatte die Frau des Klägers, die das Fahrzeug an diesem Tag gefahren hatte und die ausgestiegen war und sich in der Wohnung befand, bei sich.
Die Kaskoversicherung warf dem Kläger ein grob fahrlässiges Verhalten vor, berief sich aufgrund des Verhaltens des Klägers auf Leistungsfreiheit und verweigerte die Leistung.
Das OLG führt hierzu aus
„Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. nur BGH, NJW 1989, 1354, 1355; Langheid, in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., Rdnr. 43 zu § 61 m. w. N.) Grobe Fahrlässigkeit ist in der Rechtsprechung bei Kfz.-Entwendungen etwa dann bejaht worden, wenn der Fahrzeugschlüssel im Zündschloss steckte oder im unverschlossenen Handschuhfach zurückgelassen wurde, oder sonst im Wageninnern aufbewahrt werden (vgl. BGH, VersR 1986, 962 m. w. N.). Die Schlüssel lagen vorliegend im unverschlossenen Fahrzeug des Klägers und dieser hatte zeitweise und jedenfalls nicht nur für einige Sekunden nicht einmal Sichtkontakt zu dem unverschlossenen Fahrzeug. Das Zurücklassen des Fahrzeugschlüssels im unverschlossenen Fahrzeug war objektiv grob fahrlässig.“
Neben der Feststellung, dass die Handlung objektiv grob fahrlässig war, muss dem Geschädigten aber weiter der Vorwurf gemacht werden, er habe subjektiv ebenfalls grob fahrlässig oder leichtfertigt gehandelt.
Das OLG führt hierzu weiter aus:
„Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem ein Kofferraumschlüssel aufgrund eines Versehens, das auch einem nicht besonders sorglos handelnden Versicherungsnehmer unterlaufen könne, sichtbar im Wageninnern liegengeblieben sei, ein Augenblicksversagen angenommen und grobe Fahrlässigkeit letztlich verneint (VersR 1986, 962, 963). In vorliegendem Fall ist dabei in Ansatz zu bringen, dass der Kläger, der ohnehin, was auch nahe liegt, meist selbst das Fahrzeug nutzte, wie die Zeugin ausgesagt hat, den Schlüssel nicht dauerhaft in seinem Fahrzeug zurückließ. Der Schlüssel wurde nicht im Fahrzeug aufbewahrt, sondern war dort nur in der Jacke des Klägers auf dem Rücksitz liegengeblieben, weil an diesem Tag die Zeugin mit ihrem Schlüssel das Fahrzeug des Klägers gefahren war. Der Senat kann auch nicht davon ausgehen, dass der Schlüssel dort vom Kläger bewusst zurückgelassen worden war.“
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Versicherung dann nicht von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer zwar objetkiv grob fahrlässig gehandelt hat, diesem aber aufgrund der weiteren Umstände des Einzelfalls – nur kurze Abwesenheit vom Fahrzeug, Vergessen des eigenen Schlüssels – kein Vorwurf der subjektiven groben Fahrlässigkeit zu machen ist.
OLG Celle, Urteil vom 18.06.2009, Az. 8 U 188/08
Keine Leistung der Hausratsversicherung ohne Einbruch bei Diebstahl (Schaden)
Entwenden unbekannte Täter aus einer Garage, deren Tor nur geschlossen aber nicht verschlossen ist Gegenstände, ist die Hausratsversicherung nicht zur Leistung verpflichtet.Versichertes Risiko ist der Einbruchsdiebstahl, nicht der einfache Diebstahl. Ein Einbruchsdiebstahlt liegt nur dann vor, wenn die Tat durch Einbrechen in einen umschlossenen Raum stattfindet, also gewaltsam in einen Raum eingedrungen wird.
Dies ist nicht der Fall, wenn das Tor nur verschlossen und nicht abgeschlossen ist. Auch wenn das Tor klemmt liegt kein Einbruchsdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.
LG Essen, Urteil vom 15.09.2009, Az. 15 S 297/08
Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (OWi)
Kann die Behörde nach einem Verkehrsverstoß den tatsächlichen Fahrer nicht feststellen, kann sie nach § 31a StVZO gegen den Halter des am Verkehrsverstoß beteiligten Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage anordnen. Die Fahrtenbuchauflage kann sich auf eines oder mehrere gegen den Halter zugelassene Fahrzeuge erstrecken.Die Auflage kann dann angeordnet werden, wenn der Halter aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht den Erfolg der von der Behörde getroffenen Massnahmen an der Ermittlung des Fahrers vereitelt.
Wird der Fahrzeughalter im Rahmen der Anhörung aufgefordert, Angaben zum Fahrer zu machen kommt er nach Ansicht des VG Neustadt (Weinstraße) (Az. 6 L 671/09.NW) seiner Verpflichtung dann nicht nach, wenn er keine zuverlässigen Angaben zum Fahrer machen kann.
Nach Ansicht des VG Neustadt ist der Halter bei Überlassung seines Fahrzeugs an Dritte nachprüfbare Feststellungen zu der Identität und Anschrift des Dritten zu machen.
Das Gericht führt hierzu aus:
„Nur dann, wenn er (=der Halter) zuverlässige und konkrete Angaben über den Fahrer und dessen Anschrift zur Verfügung hat, kann seine Mitwirkung geeignet sein, zur Ermittlung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers beizutragen. Gefährdet er indessen die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dadurch, dass er entgegen seiner Mitwirkungspflicht nicht dartun kann, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf er durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden.“
Erstattungsfähigkeit des Haushaltsführungsschadens (Schaden)
Unter dem Begriff des Haushaltsführungsschadens ist derjenige Schaden zu verstehen, den derjenige erleidet, der aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen seines Körpers und seiner Gesundheit nicht in der Lage ist seinen Haushalt alleine zu führen und hierfür auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.Dieser Schaden ist nach den Ausführungen des LG Bonn mit Urteil vom 02.03.2010 (Az. 15 O 207/09) nicht nur dann zu ersetzen, wenn der Verletzte eine Hilfsperson einstellt. Verzichtet der Verletzte auf die Einstellung einer Hilfsperson kann er den Haushaltsführungsschaden dennoch ersetzt verlangen.
Die Höhe des Schadens berechnet sich in diesen Fällen abstrakt nach dem Nettolohn, der einer Hilfskraft bezahlt werden müsste.
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