Cannabislegalisierung und Fahrerlaubnis

Cannabislegalisierung und Fahrerlaubnis

Die Cannabislegalisierung hat auch Folgen für die Fahrerlaubnis mit sich gebracht. Die bislang geltenden Vorschriften konnten nicht in der bisherigen Form bestehen belieben. Aus diesem Grund wurden im Zuge der Cannabislegalisierung auch Änderungen in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorgenommen. Diese sollen an dieser Stelle zusammengefasst werden.

Die Alten Vorschriften sahen vor, dass ein medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU) angeordnet werden kann, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen (§ 14 Abs. 1 S. 3 FeV a.F.). Dabei wurde regelmäßig selbst bei einem einmaligen Konsum und anschließender Teilnahme im Straßenverkehr die MPU angeordnet. Selbst auf die geringen Abbauwerte hatte kaum eine Behörde und kaum ein Verwaltungsgericht Bezug genommen und hatte den Vortrag des Betroffenen, dass ein einmaliger Konsum vorliege, nicht geglaubt.

Im Zuge der Cannabislegalisierung wurde diese Regelung im § 14 FeV gestrichen. Dafür wurde eine neue Vorschrift im § 13a FeV eingefügt. Die Überschrift lautet: „Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik“.

Auffällig ist, dass ein regelmäßiger Konsum in der Vorschrift nicht mehr auftaucht. Ein medizinisches Gutachten ist nur noch beizubringen, wenn die Annahme von Cannabisabhängigkeit bestehen. Eine MPU ist anzuordnen, wenn Anzeichen des Cannabismissbrauchs vorliegen, wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis begangen wurden, die Fahrerlaubnis aus einem der eben genannten Gründen gerichtlich entzogen wurde oder zur Klärung, dass eine Cannabisabhängigkeit nicht mehr besteht. Auch die Anlage 4 zur FeV wurde entsprechend angepasst. Auch dort werden lediglich der Missbrauch und die Abhängigkeit von Cannabis für die Eignung herangezogen.

Damit ist der Cannabiskonsum im Fahrerlaubnisrecht deutlich aufgeweicht worden. Die Anordnung einer MPU und ggf. darauf basierende Entziehung der Fahrerlaubnis dürfte in der Regel nur noch bei Anzeichen von Cannabisabhängigkeit bzw. Cannabismissbrauch oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis möglich sein.

Wann ein Cannabismissbrauch angenommen werden kann, ist derzeit nicht bekannt. Hier wird sich in den nächsten Jahren die Rechtsprechung die Voraussetzungen überlegen und festlegen. Bezüglich der widerholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung zweimalige Zuwiderhandlungen ausreichen lassen wird. Das ist zumindest in anderen Vorschriften der FeV bislang so gehandhabt worden.

Sollten Sie daher eine MPU-Auflage aufgrund einmaligen Cannabiskonsums erhalten haben, so lohnt es sich aufgrund der erfolgten Cannabislegalisierung die Angelegenheit überprüfen zu lassen, soweit keine Rechtskraft eingetreten ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wenden Sie sich einfach an uns.