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26.01.2023 Ein Wohnwagen muss nicht zum Verkäufer auf eigener Achse verbracht werden

Das Oberlandgericht Karlsruhe hatte darüber zu entscheiden, ob ein Wohnwagen zum Zwecke der Nachbessrung an den Verkäufer auf eigener Achse verbracht werden muss.

Dem Ganzen lag folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger hatte bei einem Händler einen Wohnwagen gekauft. Der Händler befand sich ca. 180 km vom Wohnort des Käufers entfernt. Nachdem der Kläger den Wohnwagen übergeben bekommen hatte, hatte er Mängel, insbesondere Undichtigkeit an einem Heki-Fenster, festgestellt. Er Hatte den Mangel gerügt. Der Verkäufer forderte den Käufer auf, den Wohnwagen vorzuführen. Der Kläger verlangte vom Händler einen Vorschuss in Höhe von ca. 2.000,00 €, damit der Wohnwagen mit einer Spedition zum Verkäufer gebracht und später abgeholt werden kann. Der Verkäufer weigerte sich den Vorschuss zu bezahlen. Der Käufer hatte sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Rückabwicklung des Kaufvertrags gefordert. Der Verkäufer lehnte sie ab.

Der Käufer hatte sodann eine Klage gegen den Händler erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Käufer verpflichtet wäre den Wohnwagen dem Verkäufer vorzuführen, damit dieser die Mängel prüft. Zwar könne der Kläger vom Verkäufer einen Vorschuss für die Verbringung der mangelhaften Sache verlangen, allerdings sei der vom Kläger verlangte Betrag deutlich überhöht. Der Kläger hätte den Wohnwagen kostengünstige auf eigener Achse mittels eines Zugfahrzeugs verbringen können. Hierfür hätte er einen Vorschuss von ca. 350 € verlangen können. Der Einwand des Klägers, dass er für die Verbringung und Abholung auf eigener Achse zwei Tage investieren müsste und dies ein unzumutbare Maßnahme für einen Verbraucher darstelle, hatte das Gericht nicht akzeptiert.

Hiergegen wurde vom der Oberlandgericht Karlsruhe die Berufung erhoben. Das Oberlandgericht Karlsruhe (Az.: 19 U 104/21) hatte im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Rechtsauffassung des Klägers zutreffend ist. Der Verbraucher könne nicht gezwungen werden den Wohnwagen auf eigener Achse zum Verkäufer zu verbringen. Das ist für den Verbraucher unzumutbar. Das Gericht hatte, wie auch der Kläger zuvor, auf die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und Rates, insbesondere auf die Regeleung des Art. 3, verwiesen.  Der Beklagte hätte daher den geforderten Vorschuss leisten müssen. Die Klage wäre allerdings erst dann vollständig begründet, wenn die dargelegten Mängel tatsächlich vorliegen und diese auch erheblich sind. Hierzu müsste ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Das Landgericht hatte aufgrund der fehlerhaften Rechtsauffassung hierzu keinen Beweis erhoben, was nachgeholt werden müsste.

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