MPU Gutachten Anordnung für einen Radfahrer bei mehr als 1,6 Promille

MPU Gutachten Anordnung für einen Radfahrer bei mehr als 1,6 Promille

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat es entschieden: Wenn man mit einem Fahrrad (ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein) als Ersttäter mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille erwischt wird, bestehen berchtigte Zweifel an der Eignung eines nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs. Deshalb darf damit die Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung anordnen.

Das bedeutet:

Selbst wenn kein fahrerlaubnispflichtiges, sondern nur ein Rad im Straßenverkehr geführt worden ist: Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr hat die Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen mehr auszuüben, sondern muss die Beibringung eines MPU Gutachtens anordnen. Bringt der Täter das MPU Gutachten nicht bei – weigert er sich eine MPU Begutachtung durchzuführen – hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Im vorliegenden Fall, in dem sich der Täter geweigert hat, die MPU Begutachtung durchführen zu lassen, wurde dem Fahrradfahrer untersagt, am Strßenverkehr teilzunehmen.

Geschrieben von Rechtsanwalt Frederick Pitz am Samstag, 23. Juli 2011