Höheres Bußgeld bei SUV-Nutzung?

Höheres Bußgeld bei SUV-Nutzung?

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat einer Fahrerin ein höheres Bußgeld verhängt, da diese ein SUV bei der Begehung des Verstoßes gefahren hatte. Daher wurde das Bußgeld auch aufgrund der besonderen Gefahr durch die Nutzung eines SUV erhöht. Doch war das zulässig?

Was war passiert. Eine Frau hatte einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen. Dabei fuhr Sie mit einem SUV. Sie hatte einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und es kam zu einer gerichtlichen Verhandlung. Das Gericht bestätigte den Verstoß der Betroffenen und hatte das Bußgeld erhöht. Die Erhöhung wurde zum einen auf die bereits vorhandenen Voreintragungen gestützt, was nicht zu beanstanden war. Zudem wurde die Nutzung eines SUV bußgelderhöhend berücksichtigt. Das Argument des Amtsgerichts Frankfurt a.M. war die größere Gefährdung des Straßenverkehrs durch die kastenförmige Bauweise und hohe Front dieser Fahrzeugart, sodass andere Verkehrsteilnehmer einer größeren Gefahr ausgesetzt werden.

Hiergegen hatte die Betroffene eine Rechtsbeschwerde zum örtlich zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. erhoben. Das OLG (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.9.2022, Az.: 3 Ss-OWi 1048/22) hatte festgestellt, dass die Berücksichtigung der Fahrzeugeigenschaft SUV unberechtigt war. Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass eine Erhöhung des Bußgeldes dann möglich ist, wenn der Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Eine Pauschalisierung, dass von einem SUV stets eine größere Gefährdung hervorgehe, reicht für eine Erhöhung des Bußgeldes nicht aus. Das Amtsgericht hätte im Detail darlegen müssen, war es in dem konkreten Fall eine höhere Gefährdung vorlag. Es könne nicht generell von der Fahrzeugkategorie SUV auf eventuelle Gefahren geschlossen werden.

Der Betroffenen hatte der Teilerfolg allerdings nichts genutzt, denn das OLG hatte das Bußgeld nicht reduziert, da die Frau bereits zuvor einen Rotlichtverstoß begangen hatte. Es bleib daher bei dem gleichen Betrag, allerdings mit einer etwas anderen Begründung.

Die Entscheidung des OLG ist zu begrüßen. Denn sonst wären weitere Rechtsfragen aufgetreten. So hätte man auch bei Vans und Transportern die gleichen Argumente heranziehen müssen. Auch hätte es sicherlich Diskussionen gegeben, welche Fahrzeuge tatsächlich als SUV einzustufen sind.

Wir vertreten Betroffene regional und überregional. Sollten Sie Fragen haben, so können Sie sich gerne an uns wenden.

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