Fehlerhafte Messung mit Leivtec XV3

Fehlerhafte Messung mit Leivtec XV3

In Zahlreichen Verfahren wurde von Verteidigern eingewandt, dass die Messung von Leivtec XV3 nicht auf Fehler überprüft werden kann und daher ein „Durchwinken“ der Gerichte nicht den rechtstaatlichen Anforderungen genügt. Das hatte die Gerichte wenig interessiert, immerhin wurde auch dieses Verfahren von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und zugelassen. Daher handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, sodass der Betroffene selbst Einwendungen gegen die Messung erheben muss, damit das Messverfahren vom Gericht bzw. einem gerichtlich bestellten Sachverständigen tatsächlich überprüft wird.

Nachdem das Institut für Qualitätssicherung in der Verkehrsmesstechnik e.V. im Rahmen wissenschaftlich-technischen Versuche Messabweichungen zum Nachteil der Gemessenen festgestellt hat (Abweichen von bis zu 8 km/h zu Lasten der Gemessenen), wurde die Physikalisch-Technischen Bundesanstalt über die Abweichungen informiert. Diese prüft seit Oktober 2020, ob das Verfahren weiterhin zugelassen bleibt. Auch der Hersteller der Messanlage wurde von den Sachverständigen über die Abweichungen informiert.

Der Hersteller hatte eine Ergänzung der Gebrauchsanweisung herausgegeben und die Messanlage von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt genehmigen lassen. Eine Änderung der Bauartzulassung für das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Leivtec XV3 erfolgte am 14.12.2020. Dabei sollte die Messung verworfen werden, wenn das Startbild der Messung nicht gespeichert wurde.

Aufgrund weiterer Anfragen von Sachverständigen sind weiterhin Zweifel an der Verwertbarkeit der Messung mit der Messanlage Leivtec XV3 aufgetreten. Diese haben nunmehr dazu geführt, dass der Hersteller Leivtec Verkehrstechnik GmbH eine Erklärung dahingehend abgegeben hatte, dass von den Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 vorerst Abstand genommen werden soll. Der Hersteller Leivtec Verkehrstechnik GmbH räumt dabei ein, dass Hinweise von unzulässigen Messwertabweichungen vorhanden sind und ein rechtssicherer Einsatz derzeit nicht gewährleistet werden kann.

Alle Betroffenen, die mit dem Messgerät Leivtec XV3 gemessen wurden und denen ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen wird, sollen sich gegen die Messung wehren. Gerne helfen wir Ihnen dabei und unterstützen Sie sowohl in dem Verfahren vor der Bußgeldbehörde als auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.