Haftungsausschluss bei Motorradfahren im Pulk

Haftungsausschluss bei Motorradfahren im Pulk

Das OLG Frankfurt am Main hat mit dem Urteil vom 18.08.2015 entschieden, dass ein stillschweigend vereinbarter Haftungsverzicht zwischen den im Pulk fahrenden Motorradfahrern anzunehmen ist, soweit es zwischen den Beteiligten zu einem Unfall kommt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad auf einer Landstraße in einem Pulk von Motoradfahrern, ohne dabei auf die Einhaltung der Sicherheitsabstände zu achten. Es kam zu einem Unfall an der Spitze des Pulkes. Der Kläger stürzte. Der hinter dem Kläger fahrende Beklagte ist gegen das rutschende Motorrad gefahren und hatte dieses zusätzlich beschädigt.

Das Gericht begründet einen konkludenten Haftungsverzicht damit, dass aufgrund der Fahrweise in einem Pulk davon auszugehen ist, dass alle Beteiligten in der Gruppe einvernehmlich ein besonderes Risiko eingegangen sind, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Sämtliche Teilnehmer der Gruppe nahmen billigend in Kauf, dass entweder sie selbst oder der hinter ihnen fahrende Fahrer bei einer Unfallsituation nicht rechtzeitig das Kraftrad abbremsen konnte und es zu Schädigungen der anderen Gruppenteilnehmer kommen konnte.

Dieses Risiko wurde in Kauf genommen mit der Folge, dass kein Gruppenteilnehmer von einem anderen Gruppenteilnehmer bzw. der jeweiligen Kfz-Versicherung in Haftung genommen werden kann.

Liegt eine stillschweigende Vereinbarung der Parteien vor, dass eine gemeinsame Regelverletzung – hier die Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes – erfolgt, ist damit zwingend auch ein Verzicht auf Schadensersatzansprüche, welche gerade aus der Verletzung der Regel herrühren, anzunehmen.

Über Ansprüche gegenüber Dritten, welche nicht im Pulk mitgefahren sind, hat das Gericht nicht zu entcheiden gehabt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese weiterhin bestehen. Verursacht ein Dritter einen Schaden an den im Pulk fahrenden Krafträdern, so hat dieser wohl weiterhin den Schaden zu beheben.

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