Tragen der Schutzmaske und Autofahren

Tragen der Schutzmaske und Autofahren

In Zeiten von Covid-19 und Maskenpflicht in der Öffentlichkeit aufgrund der entsprechenden Verordnungen der Bundesländer fragen sich viele Autofahrer, ob sie auch als Kraftfahrzeugführer eine entsprechende Schutzmaske tragen dürfen.

Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn Fahrgemeinschaften z.B. zur gemeinsamen Beförderung zur Arbeitsstätte gebildet oder Carsharingangebote wahrgenommen werden. Denn bei Fahrgemeinschaften kann der Abstand von 1,5 m in der Regel nicht eingehalten werden. Um sich und die Mitfahrer zu schützen folgen viele Bürger der Empfehlung der Regierung und ziehen auch bei Autofahren Mund-Nasen-Masken auf. Dabei fragen sich viele Fahrer, ob sie eine solche Maske auch als Fahrer eines Fahrzeugs nutzen dürfen.

Die Straßenverkehrsordnung sieht im § 23 Absatz 4 Satz 1 StVO folgende Regelung vor:

              „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“

Nach der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift geschlechtsneutral die Erkennbarkeit, der das Kraftfahrzeug führenden Person während der Verkehrsteilnahme gewährleisten, um die Identitätsfeststellung bei Maßnahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung zu ermöglichen. Danach bedeutet Verdecken oder Verhüllen, dass das Gesicht mit seinen ausschlaggebenden Zügen wie Augen, Nase und Mund nicht mehr erkennbar ist. Verboten ist nach Abs. § 23 Absatz 4 StVO aber das Tragen von Masken, Schleiern und Hauben, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verdecken. Eine Ausnahme gilt für die Motorradfahrer. Diese sind nach Satz 2 von dieser Verpflichtung befreit, denn diese haben die Pflicht einen Helm zu tragen.

Ein Verstoß gegen § 23 Absatz 4 Satz 1 StVO wird mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 60,00 geahndet.

Den Verordnungen der Bundesländer ist bislang nicht zu entnehmen, ob aufgrund der herrschenden Pandemie ausnahmsweise auf die Durchsetzung des § 23 Absatz 4 StVO in bestimmten Fällen verzichtet wird. Vom Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration des Landes Baden-Württemberg gab es nach Angaben in der Presse eine Erklärung, wonach die Durchsetzung der Verpflichtung nach § 23 Absatz 4 StVO zumindest für Berufskraftfahrer nicht geahndet werden soll. Rechtsprechung zu diesem Thema gibt es bislang nicht.

In bestimmten Fällen könnte es erlaubt zu sein, eine Schutzmaske auch für den Fahrzeugführer während der Fahrt zu tragen. Das könnte dann der Fall sein, wenn andere Personen befördert werden, die nicht im gleichen Haushalt wohnen, z.B. bei Taxifahrern. Denn der Schutz der Mitfahrer dürfte in solchen Situationen wichtiger sein als die Erkennbarkeit des Fahrers im Falle eines Verstoßes. Auch bei Nutzern von Carsharingfahrzeugen ist es nachvollziehbar, dass eine Schutzmaske getragen wird.

Die Rechtsprechung wird sich künftig mit der Abwägung der unterschiedlichen Interessen auseinandersetzen müssen. Dabei erscheint es zumindest für bestimmte Fälle zulässig zu sein, eine Schutzmaske auch als Fahrer während der Fahrt zu tragen.

Sollten Sie ein Bußgeld auferlegt bekommen, so prüfen wird gerne Ihrer Erfolgsaussichten und setzen Ihre Rechte durch.