Einsichtsrecht des Betroffenen erweitert

Einsichtsrecht des Betroffenen erweitert

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28.04.2021 – Az.: 2 BvR 1451/18 entschieden, dass dem Betroffenen eine weitreichendes Einsichtsrecht zusteht und er auch Einsicht in die Rohdaten der Messung hat.

Gegen den Betroffenen lief ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Er hatte bereits bei der Bußgeldstelle Einsicht in die Rohdaten und in die Lebensakte des Messverfahrens beantragt. Diese Informationen wurden ihm nicht gewährt. Auch vor dem Amtsgericht hatte der Betroffene beantragt ihm die Rohdaten und die Lebensakte auszuhändigen. Das Amtsgericht ging dem Antrag nicht nach und lehnte den Beweisantrag ab. Der Betroffene wurde wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Das OLG sah es nicht als erforderlich an, dass dem Betroffenen die von ihm verlangten Daten ausgehändigt werden. Hiergegen richtete er seine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht sah es anders als das Amtsgericht und das Oberlandesgericht als erforderlich, dem Betroffenen die entsprechenden Informationen zukommen zu lassen. Das Versagen der vorherigen Gerichte verletzte den Betroffenen in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG.  Da der Betroffene bei einem standardisierten Messverfahren selbst nachweisen müsse, dass Messfehler in dem konkreten Fall vorliegen, sei es nicht hinnehmbar, dass dem Betroffenen die Rohdaten, die der Bußgeldstelle grundsätzlich vorliegen, nicht ausgehändigt wurden.

Es klingt absurd, dass das Verwaltungsgericht über das Einsichtsrecht des Betroffenen entscheiden musste. Denn es ist dem Grunde nach selbstverständlich, dass der Betroffene alle erforderlichen Informationen zu bekommen hat, wenn er entgegen der grundsätzlichen Maxime selbst nachweisen muss, dass das Messverfahren nicht ordnungsgemäß funktioniert hatte. Dem Betroffenen aufzuerlegen sich selbst zu entlasten und dann nicht einmal die erforderlichen Informationen zu bekommen, welche nur den Bußgeldbehörden vorliegen, war allerdings in manchen Bundesländern „gang und gäbe“.

Wenn Sie geblitzt wurden, dann unterstütze und berate ich Sie gerne rund um das Thema „Bußgeldverfahren“.

 

Jurij Seidler

Fachanwalt für Verkehrsrecht