Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 26.10.2016 (AZ: VIII ZR 240/15) entschieden, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag bei sporadisch auftretenden Mangeln möglich ist. Dabei handelt es sich um die im Volksmund auch als „Vorführeffekt“ genannte Problematik, das zwar während der Fahrt ein Mangel festgestellt wird, bei der Vorführung des Fahrzeugs dieser jedoch vom Verkäufer nicht mehr festgestellt werden kann.
Dem ganzen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger kaufte ein gebrauchtes Fahrzeug bei einem Kfz-Händler. Kurz nach Übergabe des Fahrzeugs stellte der Käufer fest, dass das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen geblieben ist. Der Käufer wendete sich an den Verkäufer und forderte diesen zur Mängelbeseitigung auf. Als das Fahrzeug dem Verkäufer vorgeführt worden ist, konnte der Mangel nicht festgestellt werden. Der beklagte Verkäufer teilte dem Käufer mit, dass er zu einem späteren Zeitpunkt das Fahrzeug erneut vorführen soll, soweit der Mangel erneut eintritt. Der Mangel trat dennoch weiterhin auf, ohne dass der Mangel dem Verkäufer vorgeführt werden konnte. Nachdem der Verkäufer sich weiterhin geweigert hatte, das Fahrzeug in Stand zu setzen, erklärte der Kläger Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte die Rückabwicklung diesen.
Der BGH hatte nun zu entscheiden gehabt, ob ein Rücktritt vom Kaufvertrag bei sporadisch auftretenden Mängeln möglich ist. Dabei stellte das Gericht fest, dass sogar ein Rücktritt vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam war. Begründet wurde dies insbesondere damit, weil es dem Käufer trotz der nur sporadisch auftretenden Mängeln aufgrund dessen Relevanz für die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht zumutbar war, ein weiteres Auftreten der Mangelsymptome abzuwarten.
Der Käufer hat den Anforderungen an ein hinreichendes Nacherfüllungsverlangen genüge getan, indem er die Mangelsymptome hinreichend genau umschrieben habe und den Verkäufer die Untersuchungsmöglichkeit des Fahrzeugs eingeräumt hat. Der Mangel wurde im Verfahren von einem Sachverständigen festgestellt und als ein sicherheitsrelevanter Mangel qualifiziert.
Der Mangel war auch im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB erheblich. Zwar betrugen die Kosten für die Reparatur des Mangels ca. 3,5 % des Kaufpreises. Allerdings ist die Erheblichkeit des Mangels regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Ursache eines auftretenden Mangelsymptoms unklar ist und die Mangelsymptome zudem eine Gefahr für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs darstellen.
Das Urteil stellt eine weitere käuferfreundlichere Entscheidung dar. Zahlreiche Fahrzeugnutzer kennen die Problematik, dass Mängel am Fahrzeug auftreten, welche beim Vorführen des Fahrzeugs beim Verkäufer nicht mehr ohne weiteres festgestellt werden können.
Bei weiteren Fragen rund um das Thema Gewährleistungsrecht beraten wir Sie gerne über Ihre Rechte und Möglichkeiten, wenn es um die Mangelhaftigkeit von Fahrzeugen geht.
geschrieben von Rechtsanwalt Jurij Kulisenko, 02.11.2016