Verkehrskontrolle Polizeikontrolle was tun

Verkehrskontrolle Polizeikontrolle was tun

Verkehrskontrolle Polizeikontrolle was tun? Das ist nicht nur zur Zeit der Weihnachtsmärkte, sondern das ganze Jahr über die große Frage: Wenn ich in eine Polizeikontrolle gerate: Welche Maßnahmen muss ich über mich ergehen lassen? Welche Rechte habe ich bei einer Verkehrskontrolle? Die Weisungen, die der Polizeibeamte an mich richtet, sind in § 36 StVO geregelt. Nicht zu den Weisungen, denen ich nachgehen muss, zählt zum Beispiel die Aufforderung, dass der Betroffene sich zum Streifenwagen begeben soll, weil man ihn zum Polizeirevier fährt, wo eine Blutentnahme durchgeführt werden soll, OLG Koblenz Az. 1 SS 203/81. Es zählt auch nicht bei der Verkehrskontrolle zu den Weisungen, wenn der Polizeibeamte dem Betroffenen mit der Taschenlampe in die Augen leuchten will. Man muss keinen rechtswidrigen Weisungen des Polizeibeamten Folge leisten.

Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Verkehrskontrolle

Rechtswidrige Maßnahmen im Rahmen der Polizeikontrollen bedeuten ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf das durch diese Verkehrskontrolle auf rechtswidrige Art und Weise gewonnene Beweismittel.
Es liegen im Falle von rechtswidrigen Verkehrskontrollen Beweisverwertungsverbote vor. So kann das bei dem Beifahrer gefunden Marihuana nicht verwertet werden. Denn die Durchsuchung einer Person stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsrecht der Person dar und bedarf einer Ermächtigungsgrundlage. Gem. § 36 Abs. 5 StVO dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle bzw. Polizeikontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit anhalten. Zu den im Rahmen der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit erlaubten Kontrollen gehören auch solche zur Fahrtüchtigkeit, diese Maßnahmen dürfen sich jedoch nur auf den Fahrzeugführer beziehen, und nicht auf den Beifahrer. Auch § 102 StPO scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus. Voraussetzung jeder Durchsuchung ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Straftat bereits begangen ist. Hierfür müssen tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen.

Handlungen bei der Verkehrskontrolle bzw. Polizeikontrolle

Man sollte sich als Betroffener im Rahmen der Polizeikontrolle durch den Führerschein (in Kopie) und den Personalausweis genauso identifizieren wie den Fahrzeugschein vorlegen. Dies sollte ohne weitere Wortmeldungen erfolgen. Es müssen überhaupt keine Fragen der Polizei beantwortet werden: Auf die Frage „Haben Sie etwas getrunken“, muss man ebensowenig antworten wie auf etwaige weitere Fragen. Sie können aber den Polizeibeamten nach seinem Namen und seiner Dienststelle fragen. Am besten ist es aber, wenn Sie gar nichts sprechen. Sie sollten nicht das Einverständnis zu einem Schnelltester (Urin/Schweiß o.ä.) geben. Sie sollten nicht aus dem Auto aussteigen, man sollte auch nur den Verbandkasten oder das Warndreieck den Polizeibeamten zeigen. Eine über dieses Information hinausgehende Kommunikation sollte vermieden werden. Die Advocard rät ihren Lesern auf der Internetseite www.advocard.de tatsächlich dazu, einen Atemalkoholtest durchzuführen, wenn man ganz sicher ist, dass man nichts getrunken hat Sie müssen aber weder in ein Röhrchen pusten, noch müssen Sie einen Torkeltest durchführen. Sie müssen also nicht auf einem Strich gehen.

Wenn Sie in eine Polizeikontrolle oder in eine Verkehrskontrolle geraten sollten Sie sich nicht nur freundlich und verbindlich verhalten, sondern insbesondere ganz ruhig. Das Fenster wird geöffnet und die Fahrzeugpapiere werden dem Polizeibeamten, der sich ausgewiesen und vorgestellt hat, übergeben.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner, Rechtsanwälte und Fachanwälte helfen ihren Mandanten bundesweit beim Thema Verkehrskontrollen.