Rennrad Trainingsfahrt – Haftung bei Auffahrunfall

Rennrad Trainingsfahrt – Haftung bei Auffahrunfall

Rennrad Trainingsfahrt – Haftung bei Auffahrunfall

Wie das Amtsgericht Nordhorn in einem Urteil am 07.05.2015 unter dem Aktenzeichen 3 C 219/15 entschieden hat, kommt es nicht zu einer Haftung bei einem Auffahrunfall anlässlich einer Rennradtrainingsfahrt, die im Pulk stattgefunden hat. Nach dieser Entscheidung kommt es also anlässlich einer gemeinsamen Rennradtrainingsfahrt im Pulk zum Auffahrunfall nach dem Sturz des Vordermannes, so scheidet eine Haftung des Vorausfahrenden aus, weil sich der Hintermann bewusst in eine Situation mit drohender Eigengefährdung begeben hat und sich alle Beteiligten stillschweigend auf die Nichteinhaltung des gebotenen (in der Regel einzuhaltenden) Sicherheitsabstandes geeinigt haben. Insofern hat also das Windschattenfahren durchaus auch seine Schattenseiten im wahrsten Sinne des Wortes. Denn dem verletzten Fahrer wird wohl stets eine vorwerfbare Selbstgefährdung entgegengehalten werden, und sein Schadenersatzanspruch wird deshalb abgelehnt werden. Bei Rennradfahrern gilt etwas Ähnliches auch in der Form der indirekten Helmpflicht. Dies gilt nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf insbesondere bei sportlicher Betätigung. Nach dem Oberlandesgericht Düsseldorf gilt beim Rennradfahren im Windschatten sogar bei einer Radwanderung ein Haftungsausschluss. Für den Fall, dass Sie mit dem Fahrrad einen Unfall erlitten haben, dass Sie im Pulk gefahren sind, dass Sie Geschädigter eines Fahrradunfalls sind, wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwälte Zipper & Partner in Schwetzingen.