Verwertbarkeit der polizeilichen Angaben eines Minderjährigen

Verwertbarkeit der polizeilichen Angaben eines Minderjährigen

Verwertbarkeit der polizeilichen Angaben eines Minderjährigen

Zur Verwertbarkeit der polizeilichen Angaben eines nicht ordnungsgemäß belehrten Minderjährigen führt das Landgericht Köln in der Entscheidung vom 13.01.2016 unter dem Aktenzeichen 13 S 129/15 folgendes aus:

Wenn ein 15-jähriger Minderjähriger von der Polizei nach einem Verkehrsunfall als Verursacher vernommen wird, muss er damit die Verwertbarkeit der polizeilichen Angaben möglich ist, ist es erforderlich, dass er zuvor von den Polizeibeamten gemäß § 67 JGG darüber belehrt worden ist, dass er eine vor seiner Aussage personenberechtigte Person kontaktieren kann. Die Belehrungspflicht trifft den Polizeibeamten, der den Minderjährigen vernimmt. Wenn diese Belehrung im Ordnungswidrigkeitenverfahren unterbleibt, führt dies auch zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess. Zwar kann das Beweisverwertungsverbot nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als strafprozessuale Belehrung des Beschuldigten nicht unmittelbar ohne weiteres auf den Zivilprozess übertragen werden. Für diesen Fall ist aber die Interesse- und Güterabwägung im Einzelfall entscheidend: Auch wenn den eigentlich Geschädigten kein Verschulden an der Herbeiführung des Beweisverwertungsverbots trifft, so ist doch maßgeblich von Bedeutung, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt seiner Vernehmung Minderjährig war. Das Landgericht Köln stützt seine Entscheidung auf die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2003.

Zur Beweisverwertung und den Beweisverwertungsverboten wird ausführlich auf der Internetseite www.anwalt-strafverteidigung.de ausgeführt.

Für den Fall, dass in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie ermittelt wird, stehen Ihnen die Rechtsanwälte Zipper & Partner bundesweit zur Verfügung.