Keine Leistung der Hausratsversicherung ohne Einbruch bei Diebstahl

Keine Leistung der Hausratsversicherung ohne Einbruch bei Diebstahl

Entwenden unbekannte Täter aus einer Garage, deren Tor nur geschlossen aber nicht verschlossen ist Gegenstände, ist die Hausratsversicherung nicht zur Leistung verpflichtet.

Versichertes Risiko ist der Einbruchsdiebstahl, nicht der einfache Diebstahl. Ein Einbruchsdiebstahlt liegt nur dann vor, wenn die Tat durch Einbrechen in einen umschlossenen Raum stattfindet, also gewaltsam in einen Raum eingedrungen wird.

Dies ist nicht der Fall, wenn das Tor nur verschlossen und nicht abgeschlossen ist. Auch wenn das Tor klemmt liegt kein Einbruchsdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.

LG Essen, Urteil vom 15.09.2009, Az. 15 S 297/08

Geschrieben von Rechtsanwalt Frederick Pitz am Samstag, 23. Juli 2011