Neues vom Messgerät Leivtec XV3

Neues vom Messgerät Leivtec XV3

Bereits im März hatte ich berichtet, dass beim dem Messgerät Leivtec XV3 des Herstellers LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH erhebliche Zweifel an der Messgenauigkeit aufgetreten sind, nachdem eine Gruppe von Sachverständigen im Rahmen einer Versuchsreihe Auffälligkeiten festgestellt hatte. Dabei wurde eine Abweichung zu Ungunsten des Betroffenen von bis zu 8 km/h ermittelt. Der Hersteller hatte sodann seine Kunden am 12.03.2021 angeschrieben und über den aktuellen Stand informiert. Dabei wurde gebeten vorerst keine Messungen mit dem Messgerät Leivtex XV3 vorzunehmen.

Allerdings gab es bereits zahlreiche Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3, welche sich bereits im gerichtlichen Verfahren befunden haben. Die Gerichte mussten nunmehr entschieden, wie die Messungen zu berücksichtigen sind.

Inzwischen gibt es nicht nur erstinstanzliche sondern auch Obergerichtliche Entscheidungen hierzu. Dabei erging der erste Beschluss bereits wenige Tage nach dem Informationsschreiben des Herstellers. So hatte das OLG Oldenburg (Az.: 2 Ss (OWi) 67/21) mit Beschluss vom 16.03.2021 mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Betroffenen eingestellt und die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen getragen. Es wurde damit begründet, dass kein standardisiertes Messverfahren vorliegt und die Messergebnisse daher nicht ohne weiteres angenommen werden können.

Diesem Vorgehen folgen zahlreiche Gerichte (AG Landstuhl, AG Bad Saulgau, AG Freiburg, AG Ravensburg, AG Bad Waldsee). Andere Amtsgerichte hatten teilweise höhere Toleranzabzüge angesetzt und den gemessenen Geschwindigkeitswert um bis zu 20km/h reduziert.

Die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) hatte zwischenzeitlich zahlreiche Untersuchungen vorgenommen und ebenfalls vereinzelte Fehlmessungen festgestellt. Es wurden sodann am 15.06.2021 Vorgaben veröffentlicht, wann eine Fehlmessung ausgeschlossen werden kann.

Das OLG Celle hatte mit Beschluss vom 18.06.2021 (Az.: 2 Ss (OWi) 69/21) dennoch die Verurteilung eines Betroffenen aufgehoben.

Auch der Hersteller hatte nunmehr am 05.07.2021 angekündigt keine Verbesserungen des Messverfahrens mehr vorzunehmen und auch die Ergänzung der Gebrauchsanweisung nicht mehr voranzutreiben. Damit dürften sämtliche Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 Geschichte sein.

Sollten auch Sie mit dem Messgerät Leivtec XV3 gemessen worden sein, so ist es sinnvoll sich gegen die Messung zu wehren. Gerne kann ich Ihnen dabei helfen.

 

Jurij Seidler

Fachanwalt für Verkehrsrecht