Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall sind grundsätzlich zu ersetzen. Wie das Landgericht Mannheim in einer Entscheidung vom 05.02.2016 unter dem Az. 1 S 119/15 entschieden hat, sind Sachverständigenkosten auch dann zu ersetzen, wenn und soweit diese nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist. Wenn es auch für Experten keinen verlässlichen Anhaltspunkt dafür gibt, also keine verlässliche Größenordnung, ist für einen Geschädigten regelmäßig dies ebenfalls nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze deutlich überhöht sind. Deshalb ist in der Regel die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen über die entsprechend angefallenen Sachverständigenkosten zu erstatten.

Wird zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen über die Sachverständigenkosten keine Vereinbarung getroffen, gilt die Vorschrift des § 623 Abs. 2 BGB. Es ist also dann die übliche Vergütung zur Zahlung fällig. Diese ist dann in jedem Fall zu erstatten. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten sind diese nur insoweit erstattungsfähig, als der Geschädigte eben auch selbst zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verpflichtet wäre. Das bedeutet, dass ein Anspruch des Sachverständigen auf Begleichung unnötiger Kosten nicht besteht. Bei der Frage, wie viele Lichtbilder für die Begutachtung des Schadens erforderlich sind, steht dem Sachverständigen grundsätzlich ein Ermessen zu.

Für den Fall, dass bezüglich Sachverständigenkosten oder Sachverständigengebühren Probleme bestehen sollten, wenden Sie sich gerne an Ihre Verkehrsrechtsanwälte Zipper & Partner.