Ein weiteres Urteil gegen VW

Ein weiteres Urteil gegen VW

Im Abgasskandal erging ein weiteres Urteil gegen VW AG. Das Landgericht München I hat mit seiner Entscheidung vom 14.04.2016 (AZ: 23 O 23033/15) entschieden, dass der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs den Kaufvertrag anfechten kann.

Dem Ganzen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Käufer kaufte bei der Beklagten – einem Vertragshändler für Fahrzeug der Marke Seat – einen Seat, in welchem der Dieselmotor vom Typ EA189 verbaut wurde. Dem Kläger war es dabei bei Kauf des Fahrzeugs besonders wichtig, dass das Fahrzeug besonders sparsam ist und einen sehr geringen Schadstoffausstoß aufweist. Die Beklagte hatte damit geworben, dass der in dem Fahrzeug verwendete Motor besonders sparsam und schadstoffarm ist. Dies wurde durch entsprechende Prospekte der Beklagten dargelegt. Der Motor war jedoch vom Abgasskandal betroffen, sodass die Stickoxidwerte (NOx) durch eine Software im Prüfstandlauf vom reellem Fahrbetrieb deutlich abweichen. Der Kläger hatte daraufhin die Beklagte dazu aufgefordert, den Mangel zu beseitigen. Die Beklagte ist dem nicht nachgekommen, sodass der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistgier Täuschung angefochten und hilfsweise den Rücktritt erklärt hat. Daneben hat der Kläger Aufwendungsersatz verlangt.

Das Landgericht München I hat der Klage vollständig stattgegeben. Es hat festgestellt, dass die Anfechtung des Klägers wirksam erfolgt ist. Dabei hat das Gericht bestätigt, dass es nicht auf die Kenntnis des Vertragshändlers ankommt, sondern dass dieser sich die Kenntnis des Herstellers, welcher zum Volkswagenkonzern gehört, zurechnen lassen muss.

Das Gericht hatte im zweiten Schritt dann festgestellt, dass der Kläger auch wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Die Voraussetzungen des Rücktritts liegen vor. Ein Mangel des Fahrzeugs sei zweifelsfrei gegeben, indem ein mit einer Schummel-Software versehene Motor in das Fahrzeug eingebaut worden ist. Der Beklagten wurde auch eine mehr als angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt. Diese hat die Beklagte nicht genutzt und lediglich vorgetragen, dass in naher Zukunft Umbaumaßnahmen anlaufen werden. Dies reiche aus Sicht des Gerichts nicht aus.

Der Mangel ist auch erheblich. Dabei hat das Gericht richtigerweise, wie bereits auch durch andere Gerichte, entschieden, dass es nicht einzig auf die voraussichtlichen Kosten zur Nachbesserung ankommt. Sobald es sich um Nachbesserungsmaßnahmen handelt, die durch eine Behörde genehmigt werden müssen, kann es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handeln. Zudem kann die Beklagte nicht garantieren, dass die geplanten technischen Maßnahmen tatsächlich erfolgreich durchgeführt werden können, ohne dass Nebenwirkungen eintreten.

Insgesamt ist die Entscheidung des Landgerichts München I zu begrüßen. Diese Entscheidung reiht sich zwischenzeitlich in große Anzahl von Urteilen gegen den VW-Konzern und für die Volkswagen-Kunden ein und bestätigt die hier seit Beginn des Abgasskandals getroffene Einschätzung, dass den geschädigten Volkswagen-Kunden Gewährleistungsrechte zustehen.

Das Besondere an diesem Urteil gegen VW liegt darin, dass das Gericht auch eine Anfechtung des Kaufvertrages rechtfertigt hat.

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Geschrieben von Rechtsanwalt Jurij Kulisenko am 20.10.2016