Kostenlast beim Abschleppen aufgrund mobiler Halteverbotsschilder nach 48 Stunden

Kostenlast beim Abschleppen aufgrund mobiler Halteverbotsschilder nach 48 Stunden

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat mit seiner Entscheidung vom 13.09.2016 (AZ. 5 a 470/14) entschieden, dass 48 Stunden nach dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschilder die Fahrzeuge auf Kosten der Halter abgeschleppt werden können.

Dem Ganzen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Autofahrerin hatte am 19.08.2013 in Düsseldorf ihr Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt. Daraufhin hatte sie ihre Urlaubsreise angetreten. Am folgenden Tag hatte ein Umzugsunternehmen mobile Haltverbotsschilder in den Bereich des geparkten Fahrzeugs aufgestellt. Das Halteverbot begann dabei am 23.08.2013. Das Fahrzeug wurde am 23.08.2013 abgeschleppt und die Kosten der Autofahrerin in Rechnung gestellt.

Das Oberverwaltungsgericht NRW entschied, dass die Umwälzung der Abschleppkosten auf die Autofahrerin berechtigt ist. Es sei darüber hinaus verhältnismäßig der Autofahrerin die Kosten aufzubürden, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppvorgang eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist. Begründet wird dies mit der problematischen Parksituation insbesondere in den Großstädten. Daher sei eine Vorlaufzeit von 48 Stunden als angemessen zu betrachten.

Diese Entscheidung ist insofern interessant, als diese von der bisherigen obergerichtlich entschiednene Vorlaufzeit von 3 vollen Tagen bei aufstellen mobiler Halteverbotsschilder abweicht.

Um sich von der Gefahr einer Kostenlast eines Abschleppvorgangs abzusichern, sollte der Fahrer den Standort seines Fahrzeugs regelmäßig kontrollieren und im Falle eines längeren Urlaubsaufenthalts das Fahrzeug von Freunden oder Verwandten besichtigen lassen.

Bei weiteren Fragen rund um Abschleppvorgänge beraten wir Sie gerne über Ihre Möglichkeiten.