Keine Wertminderung durch Unfall bei hohem Fahrzeugalter und hoher Laufleistung

Keine Wertminderung durch Unfall bei hohem Fahrzeugalter und hoher Laufleistung

Urteile Ein merkantiler Minderwert tritt ein, wenn trotz ordnungsgemäßer fachgerechter Reparatur des Unfallschadens ein potentieller Käufer alleine aufgrund der Kenntnis des Unfalls und der damit verbundenen Besorgnis des Zurückbleibens verborgener Mängel nur bereit ist einen im Vergleich zu einem unfallfreien Fahrzeug geringeren Kaufpreis zu bezahlen.

Streit besteht in der Regulierungspraxis häufig darüber, ob bei Unfällen mit geringen Beschädigungen oder wenn lediglich schraubbar montierte Fahrzeugteile beschädigt sind, ein merkantiler Minderwert eintritt. Weiter besteht Streit darüber, ob bei älteren Fahrzeugen und/oder hoher Laufleistung ein merkantiler Minderwert eintritt.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat mit Urteil vom 02.06.2010 (Az. 112 C 3181/08) entschieden, dass der merkantile Minderwert nur bei erheblicher technischer Beschädigung entsteht und bei hohem Fahrzeugalter und hoher Laufleistung (die Entscheidung betraf einen 8,5 Jahre alten PKW mit 97.238km) ein solcher Minderwert nicht eintritt, da die Eigenschaft „Unfallfrei“ hinter die weiteren Eigenschaften wie Erhaltungszustand, Fahrzeugalter und Laufleistung zurückträte.

Geschrieben von Rechtsanwalt Frederick Pitz am Samstag, 23. Juli 2011