Verjährung in Bußgeldsachen

Verjährung in Bußgeldsachen

Die Verjährung in Bußgeldsachen ist bei der immer steigenden Belastung der Gerichte ein wichtiges Thema und muss im Rahmen der Verteidigung beachtet werden. Die Verfahren, auch unter Einfluss von Corona-Lock-Downs, dauern derzeit länger an, sodass die Verfolgungsverjährung immer wichtiger wird.

Gerade bei Bußgeldsachen im Straßenverkehr gibt es abweichende Regelungen zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), die es zu beachten gilt.

Grundsätzlich regelt das OWiG in § 31 Abs. 2 je nach Höhe der zu verhängenden Geldbuße unterschiedliche Verjährungsdauer. Es gibt vier verschiedene Varianten:

  • 3 Jahre bei Geldbußen von mehr als 15.000 EUR
  • 2 Jahre bei Geldbußen über 2.500 EUR bis 15.000 EUR
  • 1 Jahr bei Geldbußen über 1.000 EUR bis 2.500 EUR
  • 6 Monate bei Geldbuße bis 1.000 EUR

Die Verjährung kann immer wieder durch bestimmte Handlungen der Bußgeldbehörde oder das Gericht unterbrochen werden. Der § 33 Abs. 1 OWiG regelt abschließend, welche Handlungen die Verjährung unterbrechen. Liegt eine Unterbrechungshandlung vor, so beginnt die Verjährung von neuem zu laufen (§ 33 Abs. 3 S.1 OWiG).

Der § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG regelt auch die absolute Verfolgungsverjährung. Demnach beträgt diese das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch 2 Jahre. Für die Verjährung in Bußgeldsachen bedeutet das, dass die absolute Verfolgungsverjährung nach 2 Jahren eintritt, da das Höchstmaß der Geldbuße derzeit bei 1.000 EUR liegt.

Allerdings ist es noch nicht alles. Die Verjährung in Bußgeldsachen hat weitere Besonderheit. Gem. § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten drei bzw. sechs Monate, je nachdem, ob bereits ein Bußgeldbescheid erlassen wurde oder nicht.

Wie man sieht, sind die Regelungen der Verjährung in Bußgeldsachen recht unübersichtlich vom Gesetzgeber gestaltet worden, sodass die Beauftragung eines Rechtsanwalts auch zur Prüfung einer etwaigen Verjährung lohnenswert sein kann.

Gerne unterstützen wir Sie in Ihrer Angelegenheit, gleich ob es sich um Straßenverkehrs- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren aus anderen Bereichen handelt. Wir beraten und vertreten unsere Mandaten bundesweit.

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